AGB Ingenieurdienstleistungen - Lohmüller Umweltsimulation

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AGB Ingenieurdienstleistungen
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
 
Lohmüller Umweltsimulation
Inhaber Stefan Lohmüller
Dorfstraße 6
24644 Timmaspe
 

§ 1          Geltungsbereich

 
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Lohmüller Umweltsimulation, Inhaber Stefan Lohmüller (im Folgenden „LUS“ genannt) regeln alle Rechtsgeschäfte und Vertragsbeziehungen zwischen der LUS und dem jeweiligen Kunden (im Folgenden „Kunde“ genannt). Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

 
2. Verträge werden ausschließlich mit Unternehmern abgeschlossen. Kunden im Sinne von Nr. 1 sind daher ausschließlich Unternehmer und keine Verbraucher, wobei ein Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist ein Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

 
3. Mit der Beauftragung gelten diese AGB als angenommen. Abweichungen von diesen Regelungen müssen schriftlich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn LUS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.

 
4. LUS behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich bei Neuabschlüssen von Verträgen bzw. Neubeauftragungen ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.
 

 
§ 2          Vertragsumfang und Ausführung des Auftrags

 
1. Die Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Nach dieser richtet sich der Leistungsumfang sowie die Vergütung. Insoweit LUS ein Angebot zum Vertragsabschluss unterbreitet, kann der Kunde dieses binnen 14 Tagen schriftlich annehmen. Eine spätere Annahme stellt ein neues Angebot seitens des Kunden dar, welches schriftlich durch die LUS angenommen werden muss.

 
2. Die von der LUS abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung einer spezifisch durch den Kunden vorgegebenen Produktprüfung im Umweltsimulator durch LUS und nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges oder eines bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisses. LUS übermittelt ausschließlich Messwerte und ggf. einen Zustandsbericht über das geprüfte Produkt. Eine Begutachtung oder entsprechende Auswertung sowie Handlungsempfehlungen, Beratungen o. Ä. ist in keinem Fall geschuldet. Ein konkretes Ergebnis oder ein spezifischer Erfolg ist nicht geschuldet.

 
3. Die LUS behält sich vor, ihr übertragene Aufgaben auch von sachverständigen Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Kunden ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.

 
4. Der Kunde wird der LUS alle jeweils für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. Die LUS erbringt die Leistung auf der Grundlage dieser Unterlagen und Informationen. Die Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Unterlagen und Informationen liegt ausschließlich beim Kunden. Die Erfüllung von Aufbewahrungs- und Nachweispflichten gegenüber Dritten obliegt allein dem Kunden.
 

 
§ 3          Vergütung

 
1. Die LUS hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die vereinbarte Vergütung und das Entgelt für Nebenleistungen wird durch die LUS, soweit nicht anders vereinbart, nach erbrachter Leistung in Rechnung gestellt und ist ab diesem Zeitpunkt fällig, sofern kein anderer Zahlungszeitpunkt schriftlich bestimmt ist.

 
2. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, hat die Begleichung der Rechnung innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu erfolgen.

 
3. Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn die LUS eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch der LUS aus § 288 V BGB bleibt hiervon unberührt. LUS ist zudem dazu berechtigt, für jede Mahnung dem Kunden EUR 5,00 zu berechnen.

 
4. Kommt es durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, zu Verzögerungen durch die LUS, ist die Vergütung trotzdem so zu zahlen, als wären die Leistungen durch die LUS vertragsgemäß ausgeführt worden. Das Gleiche gilt, wenn eine Prüfung ohne Verschulden der LUS durch den Kunden abgesagt oder abgebrochen wird. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
 

 
§ 4          Termine

 
1. Termine werden erst mit Absendung der schriftlichen Terminbestätigung verbindlich, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung.

 
2. Ein Termin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der LUS liegen, z. B. bei Betriebsstörungen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die termingerechte Leistungserbringung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unterbeauftragten Dritten eintreten. Solche Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden schnellstmöglich mitgeteilt.

 
3. Für Terminverschiebungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Kunden kann die LUS nicht haftbar gemacht werden.
 

 
§ 5          Mitwirkungspflichten

 
1. Der Kunde benennt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen der LUS einen Ansprechpartner. Dieser steht der LUS während der gesamten Vertragsdauer sowohl kurzfristig als auch verbindlich für Fragen und Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei der Festlegung der Berichtswege zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Partnern mit.

 
2. Der Kunde unterstützt die LUS bei ihrer Leistungserfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Bereitstellung sämtlicher Materialien/ Gegenstände (nachfolgend auch: „Prüfgut“) und Informationen, soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche essenzielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen.

 
3. Der Kunde übersendet der LUS alle für die Leistungserfüllung erforderlichen Materialien/ Gegenstände und Informationen (insb. die Test- und Simulationsparameter) auf schnellstem Weg und auf eigene Kosten. Die LUS präferiert die Bereitstellung notwendiger Informationen, soweit möglich, in digitaler Form. Der Kunde versichert, an sämtlichen Materialen die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten. Der Kunde legt die Test- und Simulationsparameter eigenverantwortlich fest. Diese werden in keinem Fall von der LUS bestimmt.

 
4. Der Kunde ist für die Organisation der Lieferung und auch Abholung des Prüfgutes selbst verantwortlich. Das Prüfgut ist auf eigene Kosten zur Geschäftsstelle der LUS durch den Kunden zu liefern und auch wieder abzuholen. Insoweit dies durch einen Transportdienstleister erfolgt, hat der Kunde dies der LUS mitzuteilen. Entsprechende Termine sind mit der LUS abzustimmen. Der Hin- und Rücktransport des Prüfgutes erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Sollte der Kunde das Prüfgut nicht binnen einer Woche nach Leistungsende und Mitteilung der LUS, dass das Prüfgut abgeholt werden kann, bei der LUS abholen, ist der Kunde dazu verpflichtet, der LUS 10,00 € pro Tag Lagergebühren zu zahlen. Ab diesem Zeitpunkt befindet sich der Kunde im Annahmeverzug.

 
5. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er von der LUS schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der erwarteten Mitwirkung. Sollte der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und daraus Leerlaufzeiten bei der LUS resultieren, wird pro Tag Wartezeit eine pauschale Vergütung in Höhe von 286,00 € in Rechnung gestellt.

 
6. Die pauschale Vergütung für eine Wartezeit fällt ebenfalls an, sofern übermittelte Informationen durch den Kunden nicht der Richtigkeit entsprechen und somit Verzögerungen entstehen. Bei zusätzlich notwendigen Arbeiten, welche aus falsch übermittelten Informationen resultierten, werden diese mit einem Stundensatz von 70,00 € abgerechnet.

 
7. Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und werden zwischen dem Kunden und der LUS abgestimmt sowie dokumentiert.
 

 
§ 6          Urheberrechtliche Nutzungsrechte/ Leistungsschutzrechte

 
1. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Kunde die erforderlichen, ausschließlichen, örtlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte der von der LUS angefertigten Arbeitsergebnisse. Die Nutzungsrechte umfassen alle denkbaren Nutzungsarten, wie das Änderungsrecht, Weiterübertragungen, Unterlizenzierungen, Vervielfältigung oder Veröffentlichung.

 
2. Die LUS behält sich vor, die von ihr erstellten Arbeiten zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen. Die LUS ist berechtigt, diese Befugnis auf Dritte zu übertragen.

 
3. Jegliche Nutzungsrechte für Entwürfe und Arbeiten, die vom Kunden abgelehnt oder nicht ausgeführt wurden, bleiben bei der LUS. Dies gilt auch für Leistungen der LUS, die nicht von besonderen Schutzrechten erfasst werden.


 
§ 7          Haftung

 
1. Jedwede Produkthaftung an den geprüften Produkten gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. LUS ist nur verantwortlich für die Prüfung nach den vom Kunden angegebenen Parametern. Die sich hieraus ergebenden Konsequenzen und Verantwortlichkeiten liegen ausschließlich beim Kunden. Zudem übernimmt LUS keine Haftung für Beschädigungen oder Zustandsänderungen an dem Prüfgut, insoweit die Prüfung entsprechend der vom Kunden vorgegebenen Parametern durchgeführt wurde. Zudem wird keine Haftung für einen konkreten Erfolg gewährt.

 
2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die LUS nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.

 
3. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

 
4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die LUS nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.

 
5. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.

 
6. Die vorangegangen Punkte gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der LUS.

 
7. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.
 

 
§ 8          Schadensersatz

 
1. Wenn durch Irrtümer, Schreib-, Rechen- und Übermittlungsfehler in den durch den Kunden vorgelegten Unterlagen oder Informationen die LUS Leistungen neu durchführen muss oder sich Arbeitsvorgänge verzögern, hat der Kunde den dabei entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er ihn zu vertreten hat.

 
2. Sind diese Fehler vom Kunden unverschuldet, ist die LUS zur Anfechtung berechtigt. Aus solch einer Anfechtung erwächst dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz als Folge der Anfechtung.

 
3. Bei Annahmeverzug des Kunden oder etwaigen Mitwirkungspflichtverletzungen kann die LUS Ersatz für den insoweit entstandenen Schaden und Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende Ansprüche sind davon nicht betroffen.

 
4. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die LUS, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 50 % der vereinbarten Vergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 
5. Falls der Kunde einen mit der LUS vereinbarten Termin ab 3 Tage vor dem Termin oder während der Durchführung abbricht, steht der LUS die volle Vergütung zu.
 

 
§ 9          Kosten

 
1. Die Parteien tragen ihre Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihnen aus dem gegenseitigen Geschäftsverkehr entstehen, selbst.

 
2. Sofern nicht anders vereinbart, werden sonstige Kosten, d. h. Kosten, die zusätzlich zum Auftrag zur Auftragsdurchführung anfielen oder zusätzlich vom Kunden bestellt wurden, dem Kunden nach Belegen berechnet.
 

 
§ 10       Vertraulichkeit/ Geheimhaltung

 
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.

 
2. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne des Abs. (1) sind alle wirtschaftlichen, technologischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen der Vertragsparteien bezüglich Geschäftsstrategien, Schutzrechten, Entwicklungen, Produktionen und Verwendung von Informationen der Vertragsparteien, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit dieses Vertrags mitgeteilt werden.

 
3. Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind solche Informationen einer Vertragspartei,

 
  • die sich schon vor Übergabe durch diese Vertragspartei im Besitz der jeweils anderen Vertragspartei befanden,
  • die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlich bekannt waren,
  • die nach ihrer Übergabe durch Veröffentlichung oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegenden Vertrag geregelten Geheimhaltungsverpflichtung durch eine der Vertragsparteien.
     

4. Es besteht kein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung, insoweit es durch ein Gesetz oder gemäß einer gültigen Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer berechtigten Behörde erforderlich ist, vertrauliche Informationen offenzulegen. Dies gilt nur, insoweit die Offenlegung nur in einem solchen Umfang erfolgt, wie sie durch ein solches Gesetz, eine Verordnung oder einen Auftrag gefordert ist. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine solche Anordnung innerhalb eines Zeitraums von 3 Tagen nach Erhalt der Anordnung der jeweils anderen Partei schriftlich angezeigt wird, jedoch in jedem Fall vor der Offenlegung, um der jeweils anderen Partei die Möglichkeit zu geben, die Verfügung, nach alleinigem Ermessen anzufechten oder die Vertraulichkeit zu schützen.
 

 
§ 11       Datenschutz

 
1. Die LUS verpflichtet sich zur Einhaltung aller in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.

 
2. Die LUS erhebt personenbezogene Daten des Kunden zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Kunden ist möglich. Zudem hat der Kunde das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Kunde direkt an die LUS richten. Der Kunde hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse der LUS gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.
 

 
§ 12       Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

 
1. Die LUS bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung ihres Auftrages ihr übergebenen Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel grundsätzlich drei Jahre (ab Auftragserteilung) auf, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen.

 
2. Insoweit keine Ansprüche seitens der LUS gegenüber dem Kunden bestehen, hat die LUS auf Verlangen des Kunden alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit zur Durchführung des Auftrags von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der LUS und dem Kunden und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt.

 
3. Die LUS kann von den zurückzugebenden Unterlagen Kopien fertigen und diese zum Nachweis ihrer Tätigkeit zurückbehalten.
 

 
§ 13       Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht des Kunden

 
1. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der LUS unbestritten sind.

 
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 

 
§ 14       Schlussbestimmungen

 
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der LUS zuständig ist. Die LUS ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

 
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

 
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit der LUS geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.

 
4. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.



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